AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CMC GmbH & Co.KG Classic Modell Cars, Stuttgarter Str. 106, 70736 Fellbach (im Folgenden CMC genannt) gegenüber Käufern/Bestellern (im Folgenden Kunde genannt).

 

1. Allgemeines

1.1. Für Rechtsgeschäfte mit CMC, insbesondere für alle Angebote und Verträge von CMC, sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt und anerkannt wird.

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

1.3. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder ähnliche Bedingungen des Kunden werden von CMC nicht anerkannt, auch wenn in Kenntnis abweichender Bedingungen ein Auftrag erfüllt wird.

1.5. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern.

2. Angebote

2.1. Angebote von CMC sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von CMC oder durch die Ausführung des Auftrages zustande.

2.2. Angebote von CMC erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Selbstbelieferung durch ihre Lieferanten, wobei CMC für die sorgfältige Auswahl ihrer Lieferanten und die eigene Leistungsfähigkeit einsteht.

2.3. CMC unterrichtet den Kunden binnen einer Woche ab Bekanntwerden von der fehlenden Liefermöglichkeit. Diese Unterrichtung gilt als leistungsbefreiender Rücktritt vom Vertrag, soweit die Nichtliefermöglichkeit nicht von CMC zu vertreten ist.

2.4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und andere Waren- und Leistungsbeschreibungen in zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, als nur annähernd angegeben zu verstehen.

3. Lieferung allgemein / Warenrückgabe von Handelspartnern

3.1. CMC liefert nach üblichem technischem Standard. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten, von der vereinbarten Ware aufgrund von Konstruktionsänderungen und/oder Verbesserungen, sowie geringfügige Abweichungen in der Farbe oder Form bleiben CMC vorbehalten und sind damit vertragsgerecht.

3.2. CMC ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.3. Für Schäden aus Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung haftet CMC nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine Haftung für entferntere oder Folgeschäden sowie bei höherer Gewalt entfällt.

3.4. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Kunden mit deren Bereitstellung auf diesen über, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist.

3.5. CMC trägt keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art. Eine Transportversicherung für Lieferungen innerhalb Deutschlands bzw. bei Exporten bis Deutsche Grenze wird von CMC abgeschlossen.

3.6. Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vertraglich zwischen den Parteien vereinbart ist, stets unverbindlich. Das gilt insbesondere für neu vorgestellte Modelle und Waren.

3.7. Liefertermine und Lieferfristen führen nur dann zur Anwendbarkeit der Rechtsfolge des § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB (Entbehrlichkeit der Fristsetzung für einen Rücktritt), wenn dies ausdrücklich und schriftlich so vereinbart ist.

3.8. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zu einem vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

3.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Ansprüche gegen CMC auf Lieferung von Ware an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.

3.10. Bei Rücklieferung von Modellen, hat der jeweilige Handelspartner den zuständigen Verkäufer vorher zu kontaktieren. Bei Akzeptanz der Rücklieferung werden Wiedereinlagerungsgebühren von 15,00 € pro Modell in Abzug gebracht. Eventuell gewährter Messe Rabatt oder sonstige Abzüge werden zurück gerechnet. Eine Auszahlung der Gutschrift ist nicht möglich.

4. Warenbeschaffenheit, Untersuchungs- und Rügepflicht

4.1. CMC verpflichtet sich, alle Waren in handelsüblicher Weise fachgerecht herzustellen. Geschuldet ist Ware mittlerer Qualität und Güte. Kleinere Unregelmäßigkeiten in der Oberfläche und leichte Farbschattierungen sind bei allen von CMC gelieferten Produkten als vertragsgerecht hinzunehmen.

4.2. Die Beschreibung von Ware in Katalogen, Werbesendungen oder Angeboten von CMC stellt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB dar, wenn nicht ausdrücklich anderes dargelegt oder vereinbart ist.

4.3. Der Kunde ist bereits bei Abgabe seines Vertragsangebotes verpflichtet, CMC ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn die Bestellware einer besonderen Zertifizierung, bestimmten Funktions-, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitstests oder Warenkennzeichnung bedarf und CMC die entsprechenden Unterlagen über solche Zertifizierungen, Tests oder Kennzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

4.4. Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen.

4.5. Beanstandungen sichtbarer Mängel, der Menge und des Sortiments sind binnen 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei CMC geltend zu machen und zu begründen. Durch sie wird der Kunde nicht von der Verpflichtung zur Zahlung entbunden.

4.6. Bei berechtigten Beanstandungen wird CMC eventuelle Fehlmengen nachliefern und im Übrigen nach ihrer Wahl die Ware entweder nacharbeiten, Ersatzware liefern oder dem Kunden einen Preisnachlass einräumen.

4.7. Für Schäden, die durch Einhaltung der Prüfpflichten des Kunden hätten vermieden werden können, ist jede Haftung von CMC ausgeschlossen.

4.8. Soweit Schäden trotz Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden entstehen, haftet CMC nur, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. In diesem Falle ist die Haftung auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Höhere Gewalt

5.1. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, unvorhersehbare Betriebs- und Verkehrsstörungen, Feuerschäden. Überschwemmungen. Verfügungen von hoher Hand, – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei ihren Lieferanten, befreien CMC für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.

5.2. Solche Ereignisse berechtigen CMC, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadenersatz hat.

6. Zahlung

6.1. Die Preise gelten ab Sitz von CMC netto zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich gültiger Höhe.

6.2. Die Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung der Ware ausgestellt, Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind sie – auch bei Teilleistungen – zahlbar  nach Rechnungsdatum ohne Abzug eingehend bei CMC. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CMC über den Gegenwert frei verfügen kann, Gebühren, Diskont, Inkassospesen und sonstige Zahlungsnebenkosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei erstmaliger Lieferung oder außergewöhnlicher Ausweitung der Bestellmenge im Vergleich zu den bisherigen Lieferungen kann Vorkasse oder Barnachnahme verlangt werden.

6.3. Der Abzug von Skonti oder Rabatten ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.

6.4. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen CMC, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6.5. Bei verspäteter Zahlung werden, unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

6.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist CMC berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, ebenso bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden nach Vertragsabschluss oder bei falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden bei Vertragsabschluss. In dem Fall ist CMC ferner berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele aufzukündigen und den sofortigen Ausgleich aller offenen Rechnungen zu verlangen.

6.7. Bei Nichtabnahme bestellter Ware oder bei Einbehalt der Ware wegen Zahlungsverzuges ist CMC berechtigt, als pauschalierten Schaden 30% des Wertes schon in Arbeit befindlicher oder bereitgestellter Ware und 15% vom Wert des noch nicht abgerufenen Abschlussrestes zu fordern für entstandene Kosten, Rohwarenpreisrisiko und entgangenen Gewinn. Es steht dem Kunden frei, darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden von CMC niedriger ist.

6.8. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln auszuüben, es sei denn, seine Gegenforderung ist von CMC anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Mit abgetretenen Forderungen darf überhaupt nicht aufgerechnet werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware im Eigentum von CMC. Ist der Kunde Kaufmann, bleibt die Ware Eigentum von CMC bis zur Erfüllung aller Forderungen von CMC gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung, bis ein Saldoausgleich vorgenommen ist. Zahlungen werden mangels abweichender Vereinbarung zunächst auf die älteste Schuld in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung angerechnet.

7.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege an Dritte sind nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene gerichtliche Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Ware sind unverzüglich bei CMC schriftlich unter Beifügung einer vollständigen Ablichtung des Pfändungsprotokolls und/oder sonstiger Belege anzuzeigen. Sofern CMC die Ware wegen der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung oder sonst unsachgemäßer Behandlung zurücknimmt, liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag. Dadurch entstehende lnterventionskosten von CMC gehen zu Lasten des Kunden.

7.3. Forderungen des Kunden aus einem Weiterverkauf an Dritte werden im Voraus an CMC abgetreten. Wird die Ware vom Kunden zusammen mit anderen Sachen verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von CMC gelieferten Ware. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich ermächtigt.

7.4. Auf Verlangen hat der Kunde CMC die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung der Schuld offen zu legen.

7.5. Übersteigt der Wert der der CMC gegebenen Sicherung deren Gesamtforderungen um mehr als 20%, verpflichtet sich CMC auf Verlangen des Kunden zur Freigabe vollständig bezahlter Ware nach Wahl von CMC.

8. Rechte der Kunden bei Mängeln der Ware

8.1. Innerhalb von 1 Jahr nach Ablieferung der Ware haftet CMC dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheblich mindern. Fehler, die durch Abnutzung und/oder Verschleiß, mangelnde oder falsche Pflege entstehen, sind nicht erfasst, selbst wenn diese Fehler innerhalb des ersten Jahres nach Lieferung auftreten. Ferner sind solche Fehler nicht erfasst, die – nicht auf das Verhalten von CMC zurückgehend – durch unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder einen Dritten, eigenmächtige Änderungen oder ähnliche, in der Sphäre des Kunden liegende Umstände verursacht werden.

8.2. Eine besondere Beschaffenheit der von CMC verkauften Ware oder ihre Eignung für eine besondere Verwendung gilt nicht als vereinbart, es sei denn, dass von den Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich eine andere Übereinkunft getroffen worden ist.

8.3. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich erfolgen. Insbesondere offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 3 Tagen ab Übergabe der Ware schriftlich zu rügen.

8.4. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen CMC ausgeschlossen.

8.5. Ansprüche wegen Mängeln der Ware sind auf Nacherfüllung beschränkt, und zwar nach Wahl der CMC auf das Recht der Nachbesserung und/oder Ersatzleistung. CMC ist zu dieser Nacherfüllung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird CMC diese Möglichkeit verweigert, so ist CMC insoweit von der Nachbesserung und von weiteren Mängelansprüchen befreit. Ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung hat der Kunde nur dann, wenn auch eine wiederholte Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung der CMC fehlgeschlagen ist. Im Falle des Rücktritts oder eines vereinbarten Umtausches ist CMC berechtigt, eine angemessene Nutzungsentschädigung bzw. Wertersatz zu fordern.

8.6. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen CMC bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entfernte und/oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8.7. Die Nacherfüllung und die sonstigen Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnützung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Sinn und Zweck des Vertrages nicht vorausgesetzt sind, bzw. auf unsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsmaßnahmen durch den Kunden zurückzuführen sind.

8.8. Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB über die Rückgriffsansprüche bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass Schadensersatz von CMC nur geschuldet ist, wenn der Mangel auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von CMC beruht und /oder der Schaden in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht.

8.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche gegen CMC an Dritte abzutreten.

9. Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

9.1. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch CMC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CMC beruhen, gelten die vorstehend unter Ziffer 8 genannten Ausschluss- und Haftungsbegrenzungen nicht.

9.2. Gleiches gilt auch bei der Verletzung einer Kardinalspflicht aus dem Vertrag, sowie in Fällen gesetzlich vorgeschriebener zwingender Haftung.

10. Immaterielle Rechte, Geschäftsschädigung

10.1. CMC hat an allen Abbildungen seiner Waren in Katalogen, Flyern und im Internet entweder das Urheberrecht oder die entsprechende Lizenz zur Abbildung. Weiter sind Namen und Logo von CMC geschützte immaterielle Rechtsgüter.

10.2. Der Kunde darf zum Zweck der Veräußerung der Waren von CMC Abbildungen der Waren nutzen, die aus Verkaufsunterlagen von CMC oder Abbildungen im Internet stammen, solange und soweit er sich im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit CMC vertragsgerecht verhält. Diese Berechtigung des Kunden ist von CMC frei widerruflich.

10.3. CMC behält sich als Vertreiber hochwertiger Waren vor, gegen von Kunden ausgehende Geschäftsschädigungen und Rufverletzungen, insbesondere durch Preisdumping, vorzugehen.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftform

11.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der CMC und Dritten unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.

11.2. Ausschließlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von CMC.

11.3. Ausschließlicher Gerichtstand für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von CMC.

11.4. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebung aufgrund von Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsschluss – entfalten keine Wirkung.

12. Salvatorische Klausel

12.1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Ganzen zur Folge.

12.2. An die Stelle der nichtigen Bestimmungen treten die rechtsgültigen Bestimmungen, welche die Vertrags-parteien bei Kenntnis der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung des Sinnes und des Zweckes dieser Geschäftsbedingungen getroffen hätten, um den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg herbei zu führen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Gültig ab 01.05.2011